Fehlender Frostschutz kann Knöllchen bringen

Es gibt keine Winterreifenpflicht – aber...

Rechtsanwalt Kröger informierte bei AMC-Clubabend über Verkehrsrecht

 

Rechtsanwalt Christoph Kröger hat auf dem öffentlichen Clubabend des Automobilclubs Ibbenbüren e.V. im ADAC Klarheit in die aktuelle Debatte um eine Winterreifenpficht gebracht  - soweit das überhaupt möglich war. Denn die Forderung des Gesetzgebers nach „angepasster Ausrüstung an die Wetterverhältnisse“ lässt immer noch Interpretationsspielräume.

 

Eines ist aber eindeutig: „Die Autofahrer sind nicht verpflichtet, grundsätzlich mit Winterreifen zu fahren, müssen aber gegebenenfalls auf die Teilnahme am Straßenverkehr verzichten“, zitierte Kröger aus einem Erlass des Innenministers an die NRW-Polizei. Und in dem steht auch eine Passage, die den zahlreichen Zuhören im Saal Leugermann überwiegend unbekannt war. Fehlender Frostschutz in der Scheibenwaschanlage kann eine mangelhafte Anpassung an winterliche Verhältnisse sein – und damit mit 20 Euro geahndet werden.

 

Auch ein abgefahrener Winterreifen, so Kröger weiter, kann beanstandet werden, wogegen ein neuer Sommerreifen mit viel Profil den Segen der Ordnungshüter finden kann. Im Falle eines Unfalls sei zu prüfen, ob dieser mit Winterreifen nicht passiert wäre. Dies sei dann Sache der Gutachter, führte der Jurist aus. Er rückte den Focus in eine ganz andere Richtung, gegen die das mögliche Strafmandat in den Hintergrund rückt: „Das Problem ist eigentlich, dass die Versicherungen Ärger machen.“ Sie können bei falscher Bereifung  eine grobe Fahrlässigkeit unterstellen und dann zumindest die Kasko-Zahlung verweigern. Auch bei Haftpflicht-Schäden sind Rückforderungen bis zu 5000 Euro möglich.

 

Nach einer lebhaften Diskussion mit den Zuhörern ging Kröger auf weitere aktuelle Änderungen im Verkehrsrecht ein, zum Beispiel auf die Vollstreckung von Knöllchen aus dem Ausland. Hier gibt es eine Untergrenze von 70 Euro, die aber schnell erreicht werden könne, da einige Länder die Unterscheidung von Bußgeld und Verwaltungsgebühren nicht vornehmen. Da der Verkehrssünder aber in seiner Heimatsprache angehört werden muss und die vollstreckten Gelder bei den deutschen Behörden bleiben, könne es sein, dass das Interesse des Auslandes an einer Verfolgung gering sei.